Personal/personale

1_Führungskraft/Dirigente
art. 15, c. 1, lett a),  lett. c), lett. d) d.lgs. n. 33/2013/art. 10, c. 8, lett. d), d.lgs. n. 33/2013/art.  20, c.  3,  d.lgs. n. 33/2013)
01_Führungsauftrag
02_Lebenslauf
03_Erklärung Nichterteilbarkeit 2023
04_Erklärung_Unvereinbarkeit 2023
05_Erklärung_Ämter und Vergütungen 2023
06_Jahreseinkommen und Zusatzentlohnung
2_Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag
(Art. 17, c. 1,   d.lgs. n. 33/2013)_(jährliche Veröffentlichung in tabellarischer Form)
2_1_Lehrpersonal (Abschluss der Arbeitsverträge Zuständigkeit der Schule)
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2018-2019
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2019-2020
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2020-2021
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2021-2022
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2022-2023
2_2_nicht unterrichtendes Personal (Abschluss der Arbeitsverträge Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen)
Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag
2_3_Personalkosten
Die besoldungsrechtliche Zuständigkeit des unterrichtenden und nicht unterrichtenden Personals liegt bei der Autonomen Provinz Bozen
Daten zu den Personalkosten der Landesbediensteten mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag
3_Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten
(Art. 16, c. 3,   d.lgs. n. 33/2013)_(trimestrale Veröffentlichung in tabellarischer Form)
3_1_Abwesenheiten nicht unterrichtendes Personal
Abwesenheitsquoten des Landespersonals

3_2_Abwesenheiten Lehrpersonal
2022_01/2022 – 03/2022 13,35
2022_04/2022 – 06/2022 13,78
2022_07/2022 – 09/2022 10,34
2022_10/2022 – 12/2022 11,55
2023_01/2023 – 03/2023 11,52
2023_04/2023 – 06/2023 10,78
2023_07/2023- 09/2023 11,06

 

 

4_Stellenplan
(Art. 16, c. 3,   d.lgs. n. 33/2013)
4_1_nicht unterrichtendes Personal
Stellenplan | Autonome Provinz Bozen – Südtirol
4_2_Lehrpersonal
Stellenplan | Deutschsprachige Schule

 

5_An die Bediensteten erteilte und autorisierte Aufträge
Art. 18,  d.lgs. n. 33/2013/Art. 53, c. 14 d.lgs. n. 165/2001_(unmittelbare Veröffentlichung in tabellarischer Form)
5_1_nicht unterrichtendes Personal
5_1_1_erteilte Aufträge
Die an die Bediensteten der Südtiroler Landesverwaltung erteilten Aufträge sind Teil der im jeweiligen Berufsbild vorgesehenen Aufgaben.  Die entsprechenden Vergütungen sind in der Gesamtentlohnung enthalten.
5_1_2_autorisierte Aufträge_(Nebentätigkeit)
Die Ermächtigungen zur Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sind durch die „Verordnung über die Nebentätigkeiten“,  Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Jänner 2016, Nr. 3, geregelt.

erteilte autorisierte Aufträge

5_2_Lehrpersonal
5_2_1_erteilte Aufträge
Die an die Lehrpersonen der staatlichen Schulen erteilten Aufträge sind Zusatztätigkeiten für die Schule, die nicht als Unterricht gelten.  Die entsprechenden Vergütungen sind demnach nicht in der Gesamtentlohnung enthalten. Für die entsprechende Entlohnung sind Kontingente für Unterrichtsüberstunden bzw. Verwaltungsüberstunden vorgesehen.

2019-2020
2020-2021
2021-2022
2022-2023
2023-2024
5_2_2_autorisierte Aufträge_(Nebentätigkeit)
Rechtsquellen:

1) Art. 98 der Verfassung
2) Art. 508 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16.04.1994, Nr. 297
3) Art. 53 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30.03.2001, Nr. 165
4) Art. 1,  Abs. 56 des Gesetzes vom 23.12.1996, Nr. 662
5) Allgemeine Kriterien des Ministeriums für die öffentliche Verwaltung (veröffentlicht auf der Webseite
des Ministeriums am 28.12.2015)

Für die Genehmigung der Nebentätigkeit ist die Schulführungskraft in Vertretung der Autonomen Provinz
Bozen zuständig (Landesgesetz Nr. 12/2000, Art. 11).

2019-2020
2020-2021
2021-2022
2022-2023
2023-2024

 

6_Kollektivvertragsverhandlungen
(Art. 21,  c. 2,  d.lgs. n. 33/2013)
Kollektivvertragsverhandlungen

 

7_Ergänzende Kollektivertragsverhandlungen
(Art. 21,  c. 2,  d.lgs. n. 33/2013/Art. 55, c. 4, d.lgs. n. 150/2009)
Kollektivverträge

 

8_Interne Kontrollorgane
Für diese Überprüfung und Bestätigung sind in jeder Verwaltung die unabhängigen Bewertungsorgane (sog. „Organismi indipendenti di valutazione“, OIV) oder Organe mit ähnlichen Funktionen der jeweiligen Körperschaft zuständig. Mit Beschluss Nr. 488 vom 13. Juni 2023 hat die Landesregierung den Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz für den Zeitraum 2023-2025 angepasst, und beschlossen, dass die Überprüfungs- und Bestätigungsaufgaben von den Kontrollorganen der Schulen laut Artikel 33 ff. des DLH Nr. 38/2017 wahrgenommen werden sollen.“