1_Führungskraft/Dirigente art. 15, c. 1, lett a), lett. c), lett. d) d.lgs. n. 33/2013/art. 10, c. 8, lett. d), d.lgs. n. 33/2013/art. 20, c. 3, d.lgs. n. 33/2013) |
01_Führungsauftrag |
02_Lebenslauf |
03_Erklärung Nichterteilbarkeit 2023 |
04_Erklärung_Unvereinbarkeit 2023 |
05_Erklärung_Ämter und Vergütungen 2023 |
06_Jahreseinkommen und Zusatzentlohnung |
2_Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag (Art. 17, c. 1, d.lgs. n. 33/2013)_(jährliche Veröffentlichung in tabellarischer Form) |
2_1_Lehrpersonal (Abschluss der Arbeitsverträge Zuständigkeit der Schule) |
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2018-2019 |
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2019-2020 |
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2020-2021 |
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2021-2022 |
nicht unbefristete Arbeitsverträge 2022-2023 |
2_2_nicht unterrichtendes Personal (Abschluss der Arbeitsverträge Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen) |
Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag |
2_3_Personalkosten |
Die besoldungsrechtliche Zuständigkeit des unterrichtenden und nicht unterrichtenden Personals liegt bei der Autonomen Provinz Bozen |
Daten zu den Personalkosten der Landesbediensteten mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag |
3_Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten (Art. 16, c. 3, d.lgs. n. 33/2013)_(trimestrale Veröffentlichung in tabellarischer Form) |
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3_1_Abwesenheiten nicht unterrichtendes Personal | ||||||||||||||||
Abwesenheitsquoten des Landespersonals | ||||||||||||||||
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4_Stellenplan (Art. 16, c. 3, d.lgs. n. 33/2013) |
4_1_nicht unterrichtendes Personal |
Stellenplan | Autonome Provinz Bozen – Südtirol |
4_2_Lehrpersonal |
Stellenplan | Deutschsprachige Schule |
5_An die Bediensteten erteilte und autorisierte Aufträge Art. 18, d.lgs. n. 33/2013/Art. 53, c. 14 d.lgs. n. 165/2001_(unmittelbare Veröffentlichung in tabellarischer Form) |
5_1_nicht unterrichtendes Personal |
5_1_1_erteilte Aufträge |
Die an die Bediensteten der Südtiroler Landesverwaltung erteilten Aufträge sind Teil der im jeweiligen Berufsbild vorgesehenen Aufgaben. Die entsprechenden Vergütungen sind in der Gesamtentlohnung enthalten. |
5_1_2_autorisierte Aufträge_(Nebentätigkeit) |
Die Ermächtigungen zur Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sind durch die „Verordnung über die Nebentätigkeiten“, Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Jänner 2016, Nr. 3, geregelt. |
5_2_Lehrpersonal |
5_2_1_erteilte Aufträge |
Die an die Lehrpersonen der staatlichen Schulen erteilten Aufträge sind Zusatztätigkeiten für die Schule, die nicht als Unterricht gelten. Die entsprechenden Vergütungen sind demnach nicht in der Gesamtentlohnung enthalten. Für die entsprechende Entlohnung sind Kontingente für Unterrichtsüberstunden bzw. Verwaltungsüberstunden vorgesehen. 2019-2020 2020-2021 2021-2022 2022-2023 2023-2024 |
5_2_2_autorisierte Aufträge_(Nebentätigkeit) |
Rechtsquellen:
1) Art. 98 der Verfassung |
Für die Genehmigung der Nebentätigkeit ist die Schulführungskraft in Vertretung der Autonomen Provinz Bozen zuständig (Landesgesetz Nr. 12/2000, Art. 11). 2019-2020 2020-2021 2021-2022 2022-2023 2023-2024 |
6_Kollektivvertragsverhandlungen (Art. 21, c. 2, d.lgs. n. 33/2013) |
Kollektivvertragsverhandlungen |
7_Ergänzende Kollektivertragsverhandlungen (Art. 21, c. 2, d.lgs. n. 33/2013/Art. 55, c. 4, d.lgs. n. 150/2009) |
Kollektivverträge |
8_Interne Kontrollorgane |
Für diese Überprüfung und Bestätigung sind in jeder Verwaltung die unabhängigen Bewertungsorgane (sog. „Organismi indipendenti di valutazione“, OIV) oder Organe mit ähnlichen Funktionen der jeweiligen Körperschaft zuständig. Mit Beschluss Nr. 488 vom 13. Juni 2023 hat die Landesregierung den Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz für den Zeitraum 2023-2025 angepasst, und beschlossen, dass die Überprüfungs- und Bestätigungsaufgaben von den Kontrollorganen der Schulen laut Artikel 33 ff. des DLH Nr. 38/2017 wahrgenommen werden sollen.“ |