Bestimmungen zu den Verwaltungstätigkeiten und Verfahrensarten
Bestimmungen über
1_die Dauer des Verwaltungsverfahrens
2_die verantwortliche Organisationseinheit und den Verfahrensverantwortlichen
3_die Modalitäten für den Erhalt von Informationen zu den laufenden Verfahren seitens der betroffenen Person
4_sowie über die Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtschutzes
gemäß Landesgesetz Nr. 17 vom 22 Oktober 1993 über die „Regelung des Verwaltungsverfahrens„:
Art. 4_Dauer des Verfahrens
Art. 4/bis (Ersatzbefugnis)
Art. 9_Aufsichtsbeschwerde
Art. 10_für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit
Art. 11 ( Verfahrensverantwortlicher )
Art. 11/bis_Mitteilung der Hintergründe für die Annahme des Antrages
Art. 12 (Aufgaben des für das Verfahren Verantwortlichen)